Studienstarthilfe: Anträge ab 2. September
Ab dem kommenden Wintersemester können Studierende aus einkommensschwachen Haushalten eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro erhalten. Der Online-Antrag kann frühestens ab dem 2. September gestellt werden. Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich über bafoeg-digital.de.
Ein neuer Laptop, ein Umzug oder die Mietkaution – mit dem Start in das Studium sind oft einige größere Ausgaben verbunden. Genau dafür wurde im Sommer 2024 mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz die Studienstarthilfe auf den Weg gebracht.
Voraussetzung für die Studienstarthilfe
Um die Starthilfe zu bekommen, müssen die folgenden fünf Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Der/die Studienanfänger*in ist zu Beginn des ersten Studiums unter 25 Jahre alt.
2. Die antragstellende Person hat im Monat direkt vor Beginn des Studiums eine der folgenden Sozialleistungen bezogen (Nachweis erforderlich):
- Bürgergeld (SGB II)
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
- Wohngeld (selbst oder als Haushaltsmitglied)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, Kapitel 3)
- Grundsicherung bei Erwerbsminderung (SGB XII, Kapitel 4)
- Leistungen nach SGB XIV, § 93 oder § 145 (dauerhaft Geschädigte bzw. Hinterbliebene von Gewalttaten, Vernachlässigung oder Impfschäden)
Dies ist eine Zusammenfassung, die Details finden sich in § 56 Absatz 1 BAföG.
3. Mit dem Antrag wird die Einschreibung an einer deutschen Hochschule (Immatrikulation) eingereicht.
4. Der Antrag muss gleich zu Beginn des Studiums gestellt werden: Die Frist ist das Ende des zweiten Monats des Studiums. Bei Semesterbeginn im Oktober muss der Antrag also bis Ende November gestellt werden.
5. Die Studienstarthilfe kann ausschließlich digital über das Portal BAföG-digital.de beantragt werden – eine analoge Antragsstellung ist nicht zulässig.
Studienstarthilfe: Keine Anrechnung, keine Rückzahlung
Die Studienstarthilfe wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet, auch nicht auf das BAföG oder Stipendien. Sie muss außerdem nicht zurückgezahlt werden. Ein grundsätzlicher Anspruch auf BAföG ist keine Voraussetzung, um die Starthilfe zu bekommen.
Wie läuft die Beantragung?
Der Antrag wird über das Portal bafoeg-digital.de gestellt. Momentan ist die Beantragung aber noch nicht möglich! Da die BAföG-Reform erst im Juli verabschiedet wurde, sind die technischen Voraussetzungen noch nicht geschaffen. Voraussichtlich ist die Antragsstellung daher erst ab dem 2. September möglich. Die Prüfung der Anträge für Studierende der folgenden Hochschulen übernimmt das Studierendenwerk Dortmund:
- Technische Universität Dortmund
- Fachhochschule Dortmund
- Fachhochschule Südwestfalen
- International School of Management (ISM) GmbH
- FernUniversität Hagen
Wichtig: Aufgrund der landesweiten technischen Vorgaben kann bei Antragsstellung ab dem 2. September eine Auszahlung leider erst Ende September erfolgen.