Die Beantwortung der Fragen dient lediglich der ersten Information und kann die ausführliche Beratung vor Ort im Amt für Ausbildungsförderung nicht ersetzten.
Die Angaben erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit sowie unter Vorbehalt einer zwischenzeitlichen Änderung der Rechtslage.
Ein Rechtsanspruch lässt sich hieraus nicht ableiten.
Das Studentenwerk Dortmund betreut die BAföG-Empfänger
„Schüler-BAföG“ muss in der Regel bei der Kommunalen Verwaltung beantragt werden.
Für Dortmund lautet die Anschrift der Kommunalen Verwaltung: Oberbürgermeister Dortmund
Amt für Ausbildungsförderung
Leopoldstr. 16 – 18
44122 Dortmund
Studentenwerk Dortmund
Amt für Ausbildungsförderung
Vogelpothsweg 85
44227 Dortmund
Neue Öffnungszeiten ab 03. April 2012:
Dienstag von 9.00 bis 12.00 Uhr
Mittwoch von 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 13.00 bis 15.30 Uhr
Natürlich besteht im Einzelfall auch die Möglichkeit, einen persönlichen Termin zu vereinbaren.
Telefonisch erreichen Sie uns am besten außerhalb der Öffnungszeiten.
Grundsätzlich können alle Studierenden einen Rechtsanspruch auf Förderung nach dem BAföG haben – also beraten lassen!
Neben einigen persönlichen Voraussetzungen (z. B. Staatsangehörigkeit, Alter) kommt es darauf an, ob die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Zumeist hängt es vom Einkommen der Eltern ab, ob bzw. wie viel BAföG zu leisten ist.
Ausbildungsförderung wird nur auf Antrag gewährt und nicht rückwirkend vor dem Antragsmonat (Eingang beim Studentenwerk) geleistet.
Ein Erstantrag sollte spätestens nach erfolgter Immatrikulation abgegeben werden. Folgeanträge werden in der Regel einmal im Jahr erforderlich. Diese sollten, um Zahlungsunterbrechungen nach Möglichkeit zu vermeiden, drei bis vier Monate vor dem Auslaufen des letzten Bewilligungszeitraumes eingereicht werden.
Wenn Sie beim Ausfüllen der Formulare Fragen haben, helfen wir Ihnen natürlich gerne weiter.
Für einen Erstantrag werden in der Regel benötigt
Welche Nachweise weiterhin benötigt werden, steht in der Regel in den jeweiligen Formblättern. Zumeist sind dies Einkommensteuerbescheid der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr, ggf. Nachweise über die sonstigen Einnahmen der Eltern, Krankenversicherungsbescheinigung, Mietbescheinigung (Kopie des Mietvertrages) und ggf. aktuelle Nachweise über Ihr Vermögen.
Studenten der TU Dortmund benötigen kein Formblatt 2.
Dieses wird im Regelfall maschinell von der Universität übermittelt.
Für einen Wiederholungsantrag werden benötigt:
Zu den Nachweisen gilt prinzipiell dasselbe wie beim Erstantrag. Aber natürlich brauchen Sie nicht für jeden Antrag einen Mietnachweis oder eine Krankenversicherungsbescheingung einzureichen, solange sich nichts geändert hat.
Wichtig: Zum Antrag für Ausbildungsförderung zum 5. Fachsemester muss zusätzlich das Formblatt 5 (Leistungsnachweis) eingereicht werden.
Die Formblätter finden Sie hier.
| Bei den Eltern | eigene Wohnung (nicht im Eigentum der Eltern) | |||
| Grundbedarf | 422 Euro | 597 Euro | ||
| + eigene Krankenvers. | 62 Euro | 62 Euro | ||
| + eigene Pflegevers. | 11 Euro | 11 Euro | ||
| Gesamt | 495 Euro | 670 Euro |
Der Kinderbetreuungszuschlag kann für eigene Kinder, die das 10. Lebensjahres noch nicht vollendet haben und mit im eigenen Haushalt des Auszubildenden leben, gewährt werden.
Für das erste Kind in Höhe von 113 Euro.
Für jedes weitere 85 Euro.
Formblatt Kinderbetreuungszuschlag
Mit Inkrafttreten des 23. BAföG-Änderungsgesetzes gibt es für die auswärtige Unterbringung eine Wohnpauschale i.H.v. 224,00 Euro.
In der Regel muss der Ausbildungsabschnitt vor dem 30. Lebensjahr begonnen werden. Allerdings gibt es einige Ausnahmen. Lassen Sie sich diesbezüglich von uns beraten.
Aus nichtsebstständiger Arbeit dürfen ab dem Wintersemester 2008/2009 mtl. max. 400 Euro brutto dazu verdient werden, und zwar in jedem Monat des Bewilligungszeitraums (BWZ)
(BWZ = in der Regel 12 Monate: 4.800 Euro)
Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gelten andere Bestimmungen.
Link: Job-Broschüre
Es zählt zum Beispiel vorhandenes Vermögen am Tag der Antragstellung auf BAföG. Zum Vermögen zählen Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnungen sowie Geld- und Anlagevermögen in jeder erdenklichen Form, z. B.- Barbestand des Girokontos, Sparbücher, Sparbriefe, vermögenswirksame Geldanlagen, Bausparverträge, Lebensversicherungen mit dem Rückkaufwert, Aktien und sonstige Wertpapiere.
Jedes auf den Namen des Antragstellers angelegte Guthaben muss angegeben werden.
5.200 € eigenes Vermögen werden nicht auf das BAföG angerechnet. Für den Ehegatten und jedes Kind erhöht sich der Betrag um 1.800 €.
Alles, was darüber hinaus geht, wird voll angerechnet. Ein zusätzlicher Teil des Vermögens kann zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei belassen werden (z. B. ein selbst genutztes und angemessenes Einfamilienhaus)
Da bei der Berechnung zahlreiche Faktoren eine Rolle spielen, ist es nicht möglich, hier kurz einen allgemeingültigen »Richtwert« zu nennen.
In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Aktualisierung zu stellen. (Formblatt 7)
Es sind Angaben bezüglich der voraussichtlichen Einkünfte des entsprechenden Elternteils für die Jahre des Bewilligungszeitraumes zu machen. ( Bewilligungszeitraum Oktober 2008 – Sep. 2009 = Jahr 2008 und 2009)
Hierzu müssen geeignete Nachweise eingereicht werden (aktuelle Lohnabrechnung, Arbeitslosengeldbescheinigung usw.).
Die Ausbildungsförderung wird in diesen Fällen unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt, da die Höhe der Ausbildungsförderung nach Erstellung der Einkommensteuerbescheide für die jeweiligen Jahre endgültig berechnet wird.
Ob Ausbildungsförderung „elternabhängig“ oder „elternunabhängig“ gezahlt wird, entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung von Amts wegen.
Anspruchsberechtigt für „elternunabhängiges BAföG“ ist man,
Der Studierende muss in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sein, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.
Prinzipiell sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, den Elternteil ausfindig zu machen, ggf. auch über Dritte (Verwandte, Bekannte etc.).
Hinweis: Da die Ermittlungen in der Regel sehr zeitaufwendig sind, kann es in diesen Fällen zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.
Verweigern die Eltern entgegen Ihrer gesetzlichen Verpflichtungen die Ausfüllung / Einreichung der entsprechenden Erklärung und Nachweise oder verweigern die Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise, sollte uns dies sofort mitgeteilt werden.
Es besteht in diesen Fällen die Möglichkeit, einen Antrag auf Vorausleistung nach § 36 BAföG zu stellen.
In den Fällen, in denen ein Elternteil oder beide Elternteile die Unterlagen nicht ausfüllen wollen, sollten Sie unter einer kurzen Fristsetzung (2-3 Wochen) den Elternteil auffordern die Unterlagen einzureichen.
Um ab dem 5. Semester weiter gefördert zu werden, ist der Leistungsnachweis vorzulegen (§ 48 BAföG). Darin wird bestätigt, dass Sie den dem vierten Fachsemester entsprechenden Leistungsstand vorweisen können.
Hinsichtlich der Ausstellung bzw. der Voraussetzungen wenden Sie sich bitte an das zuständige Prüfungsamt Ihrer Hochschule.
Die Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises und die Förderungsdauer können sich verlängern. Lassen Sie sich dazu von uns im Amt für Ausbildungsförderung beraten.
Bei längerer Studienunterbrechung kann es sinnvoll sein, ein Urlaubssemester zu beantragen.
Während eines Auslandsemesters ist man ggf. berechtigt „Auslands-BAföG“ zu beziehen. Wir bitten Sie sich an das zuständige Auslandsförderungsamt zu wenden.
Link: Übersicht Auslandsförderungsämter
Bei einem Fachrichtungswechsel kommt es in erster Linie darauf an wie viele Semester schon studiert wurden bzw. viele Semester verloren gegangen sind. (da Semester die auf den neuen Studiengang angerechnet werden, nicht als „verloren gegangene Semester“ zählen)
Wechsel nach 1-2 „verlorenen Semestern“ = Regelvermutung (es wird unterstellt, dass für den Wechsel wichtige Gründe vorlagen). Reichen Sie uns eine neue Studienbescheinigung nach § 9 BAföG und ggf. eine Semesteranerkennungsbestätigung ein.
Wechsel nach 3 „verlorenen Semestern“ = es muss ein wichtiger Grund vorliegen damit dem Fachrichtungswechsel stattgegeben wird. (Nachweise: Begründung für den Fachrichtungswechsel, neue Studienbescheinigung nach § 9 BAföG, ggf. eine Semesteranerkennungsbestätigung)
Wechsel nach 4 „verlorenen Semestern“ W= es muss ein unabweisbarer Grund vorliegen um dem Fachrichtungswechsel stattzugeben (Nachweise: Begründung für den Fachrichtungswechsel mit geeigneten Nachweisen, neue Studienbescheinigung nach § 9 BAföG, ggf. eine Semesteranerkennungsbestätigung)
Mit einem Wechsel des Hochschulortes wechselt auch die Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung. Der Wechsel sollte bei dem neu zuständigen Amt mitgeteilt werden. Es übernimmt die laufenden Zahlungen, welche die zuvor zuständige Stelle noch bis dahin weiter leistet. Angegeben werden muss u.a. die neue Anschrift, Miete und Bankverbindung.
Um Ihnen die Sache ein wenig zu erleichtern:
( Link: Formblatt Hochschulwechsel)
Schwierigkeiten könnten sich allein ergeben, wenn mit dem Ortswechsel auch die Studienrichtung geändert wird.
Wenn der Auszubildende während des BAföG-Bezuges heiratet, muss er bei uns folgende Unterlagen einreichen:
Kopie der Heiratsurkunde
Formblatt 3 des Ehegatten Link Formblatt 3
Einkommensnachweise des Ehegatten aus dem vorletzten Jahr des Beginns des Bewilligungszeitraumes
(Beispiel: BWZ 10/2008 – 09/2009, Heirat 15.04.2009 = Einkommensnachweise aus dem Jahr 2006)
Für Praktika, die in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, wie z.B. berufspraktische Semester im Inland, kann grundsätzlich BAföG gewährt werden.
Handelt es sich um ein Pflichtpraktikum im Ausland (z.B. bei internationalen Studiengängen), sind für die Förderung die Auslandsförderungsämter zuständig.
Hinweis: Vergütungen aus einem Praktikantenverhältnis werden ohne Abzug von Freibeträgen auf das BAföG angerechnet und müssen bei dem Amt für Ausbildungsförderung nachgewiesen werden.
Reichen Sie uns Ihren Praktikantenvertrag ein.
Bitte wenden Sie sich zwecks Klärung an uns, unter Umständen sind die Förderungsmöglichkeiten gegeben.
Bei dem Bezug von Stipendien von den nachfolgenden Werken ist ein BAföG-Bezug ausgeschlossen.
Studienabbruch, Studienunterbrechung, Beurlaubung vom Studium bzw. die Beendigung des Studiums während der laufenden Förderung sind dem Amt für Ausbildungsförderung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise (z.B. Exmatrikulationsbescheinigung, Abschlusszeugnis) sofort anzuzeigen, um Überzahlungen zu vermeiden.
Ein Anspruch auf BAföG besteht dann nicht mehr.
Grundsätzlich wird BAföG bis zum Bestehen der Abschlussprüfung oder dem Ablauf der Förderungshöchstdauer erbracht, die sich aus der Regelstudienzeit des jeweiligen Studienganges ergibt. Danach kann ggf. noch wegen einzelfallbezogener Studienverzögerungen eine Förderung über die Förderungsdauer erfolgen (z.B. studienverzögernde Krankheit, Schwangerschaft/Kindererziehung) oder in der Examensphase eine Hilfe zum Studienabschluss in Form eines verzinslichen Bankdarlehens geleistet werden.
Hilfe zum Studienabschluss kann für höchstens zwölf Monate geleistet werden (§ 15 Abs. 3 a BAföG), wenn:
Hilfe zum Studienabschluss wird als verzinsliches Bankdarlehen (Komplett-Darlehen) geleistet.
Die Hilfe zum Studienabschluss ist ebenfalls schriftlich zu beantragen. Dabei sind die regulären Antragsformulare zu verwenden. Des Weiteren ist ein weiteres Formblatt von der Prüfungsstelle ausfüllen zu lassen.
Link Bescheinigung zur Hilfe zum Studienabschluss Bachelor
Bescheinigung zur Hilfe zum Studienabschluss Diplom
Das unverzinsliche Darlehen ist innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen; dabei ist die erste Rate fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts zu leisten.
Die Verwaltung der unverzinslichen Darlehen obliegt dem Bundesverwaltungsamt (BVA) in 50728 Köln, das ggf. nähere Auskünfte erteilt. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem BVA jeden Wohnungswechsel und jede Änderung des Namens mitzuteilen.
BAföG-Hotline: 022899-358-4500
Die Bundesregierung bietet gemeinsam mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau Studenten in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen eine zinsgünstige Förderung an: den Bildungskredit.
Dieser Kredit kann auch neben BAföG-Leistungen bewilligt werden. Maßgebend ist die Richtlinie für die Vergabe des Bildungskredits des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Die Bewilligung ist im Gegensatz zu den BAföG-Leistungen vom eigenen Einkommen, vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten unabhängig.
Weiter Info´s unter: Bundesverwaltungsamt / Bildungskredit
Ob jemand berechtigt auf Wohngeld ist prüft die Wohngeldstelle von Amts wegen selbständig. Bei Unsicherheiten kann die Wohngeldstelle direkt beim Amt für Ausbildungsförderung Rücksprache halten.
Hier ist ein Hinweisblatt für die Wohngeldstelle.
Die Semesteranerkennungsbescheinigung ist eine Bescheinigung aus der hervorgeht, ob auf Ihr derzeitiges Studium Vorstudienzeiten angerechnet werden.
Die Studiengebühren und Studienbeiträge werden vom BAföG-Amt nicht übernommen.
Nein! Sie haben als Student der FernUniversität in Hagen nur Anspruch auf BAföG, wenn Sie Vollzeitstudent sind.