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Hinweise zum BAföG

Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Bitte beachten Sie diese Erläuterungen zum Ausfüllen der Formblätter:

Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller!
Bitte füllen Sie die PDF-Antragsformulare sorgfältig aus und geben Sie die Ausdrucke bei Ihrem Sachbearbeiter / Ihrer Sachbearbeiterin ab.

Zu Ihrem Antrag auf Ausbildungsförderung (Formblatt 1) gehört bei einem Erstantrag, nach einer Unterbrechung der Ausbildung oder bei einem Antrag auf Förderung für eine Ausbildung im Ausland die Anlage zum Formblatt 1 (Schulischer und beruflicher Werdegang).

Darüber hinaus sind erforderlich:

  • von Ihrem Vater, Ihrer Mutter und, wenn Sie verheiratet sind, von Ihrem Ehegatten das Formblatt 3 (Erklärung des Ehegatten, des Vaters, der Mutter)
  • grundsätzlich ab dem 5. Fachsemester das Formblatt 5 (Leistungsnachweis)
  • für Ausländerinnen und Ausländer das Formblatt 4
  • bei Aktualisierung des Einkommens des Ehegatten des Auszubildenden oder des leiblichen Vaters oder der leiblichen Mutter des Auszubildenden das Formblatt 7 (Antrag der/des Auszubildenden auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG)
  • von Ihnen bei Beantragung von Vorausleistung von Ausbildungsförderung das Formblatt 8 (Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG)

Beachten Sie bitte die Erläuterungen und fügen Sie die erforderlichen Belege und Nachweise bei. Nur dann kann das Amt für Ausbildungsförderung Ihren Antrag zügig bearbeiten und die Zahlungen rechtzeitig leisten.

Bitte beachten Sie, dass Angaben zu Ihrem Vermögen - gegebenenfalls über einen Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen entsprechend § 45d EStG - überprüft werden.

Die Beantwortung der Fragen in den Formblättern (§ 46 Abs. 3 BAföG), ist erforderlich für die Feststellung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung, denn wer Sozialleistungen beantragt, muss nach §§ 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch, 47 Abs. 4 BAföG alle für die Sachaufklärung erforderlichen Tatsachen angeben und die verlangten Nachweise vorlegen. Ihre Angaben sind aufgrund der Vorschriften des BAföG für die Entscheidung über Ihren Antrag erforderlich (§ 67 a Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, § 13 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz). Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann die beantragte oder bezogene Sozialleistung nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch versagt oder entzogen werden.

Aktenzeichen angeben!
Geben Sie bitte bei jedem Schriftwechsel die Förderungsnummer oder, falls nicht bekannt, die Ausbildungsstätte und Fachrichtung an.

Zahlungsbeginn der Ausbildungsförderung frühestens ab Antragsmonat!
Anträge bitte entsprechend früh stellen!

Ausbildungsförderung wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, wenn spätestens in diesem Monat ein schriftlicher Antrag gestellt wurde. Wer den Antrag später stellt, erhält Ausbildungsförderung erst von Beginn des Monats an, in dem der Antrag gestellt wurde.

Anschlussförderung für einen neuen Bewilligungszeitraum desselben Ausbildungsabschnitts wird ohne Unterbrechung nur geleistet, wenn der neue Antrag im wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.

Nachweise
Vom 5. Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

  1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des 3. Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des 4. Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
  2. eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
  3. einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis darüber, dass die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen erworben wurde.
    (s. Formblatt 5 - Rückseite -§ 48-).

Zuständigkeit
Für Studierende an Hochschulen sind die in der Regel zum Studentenwerk der jeweiligen Hochschule gehörenden Ämter für Ausbildungsförderung zuständig. Beim Besuch von Abendgymnasien und Kollegs sowie Höheren Fachschulen und Akademien sind die Ämter für Ausbildungsförderung bei der Stadt oder dem Landkreis zuständig, in dem die Ausbildungsstätte liegt. Beim Besuch anderer Ausbildungsstätten (insbesondere Schulen) ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Auszubildenden ihren ständigen Wohnsitz haben. Abweichende Zuständigkeiten erfragen Sie bitte beim nächstgelegenen Amt für Ausbildungsförderung.

Aktualisierung
Wenn das Einkommen des Ehegatten, der Eltern oder eines Elternteils voraussichtlich wesentlich niedriger ist als in dem normalerweise der Einkommensanrechnung zugrundeliegenden Zeitraum, kann nur auf besonderen Antrag der/des Auszubildenden (Formblatt 7) von den geänderten Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen werden (§ 24 Abs. 3 BAföG). Dieser Antrag muss spätestens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden.

Härtefreibetrag (z.B. Schwerbehinderung)
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag über die üblichen Freibeträge nach § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG hinaus vom Einkommen der Eltern, eines Elternteils oder des Ehegatten ein weiterer Teil anrechnungsfrei gestellt werden. Dieser Antrag muss spätestens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden.

Ein junger Student mit Büchern
Eine junge Frau blickt zu einem Sparschwein

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